Auto älter als 12 Monate: Kein Jahreswagen

Ein Jahreswagen darf höchstens zwölf Monate alt sein. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2006 (Aktenzeichen: VIII ZR 180/05).

Ein Mann hatte von einer Kraftfahrzeughändlerin im Januar 2002 ein Fahrzeug gekauft, das als »Jahreswagen« gekennzeichnet war. In den Fahrzeugpapieren war vermerkt, dass der Wagen im August 2001 erstmals zugelassen worden war. Käufer und Verkäufer vereinbarten den Liefertermin an den Käufer für den Mai 2002. Erst später bemerkte der Mann, dass der Wagen bereits im Mai 1999 hergestellt worden war. Er verlangte darauf hin vom Verkäufer die teilweise Rückzahlung des Kaufpreises, da der Wert des Wagens niedriger war als der Wert eines vergleichbaren Jahreswagens.

Die Richter gaben ihm Recht. Es komme für die Definition eines Jahreswagens nicht auf das Erstzulassungsdatum an, auch wenn der Kaufvertrag lediglich die zutreffende Angabe dieses Datums enthalte und das Auto tatsächlich zuvor nicht in Gebrauch gewesen sei. Ausschlaggebend für einen »Jahreswagen« sei immer die tatsächliche Herstellung des Fahrzeugs, meinten die Richter.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Nach oben scrollen