Auch auf Verstöße gegen Parkvorschriften können Punkte in Flensburg folgen. Wer über 18 Punkte gesammelt hat, muss den Führerschein abgeben. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnen vor dieser Folge mit Blick auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein- Westfalen vom 18. Januar 2006 (Aktenzeichen: 16 B 2137/05).
Ein Mann hatte 27 »Knöllchen« in zwei Jahren wegen Parkverstößen gesammelt. Dafür erhielt er Bußgelder und Punkte in Flensburg. Wegen zweimaliger Geschwindigkeitsüberschreitung hatte er zusätzlich in den letzten drei Jahren sieben Punkte bekommen. Für den Verkehrssünder überraschend flatterte dann ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung ins Haus, seinen Führersachein binnen drei Tagen abzugeben. Der Mann versuchte dagegen vorzugehen, indem er Widerspruch bei der Behörde einlegte und einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellte. Mit dem Antrag bezweckte er, seine Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde behalten zu dürfen.
Die Verwaltungsrichter bestätigten die Entscheidung der Behörde, den Führerschein einzuziehen. Der Fahrer sei aufgrund der vielen Zuwiderhandlungen nach dem Straßenverkehrsrecht als »ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen« einzustufen. Dieser Beurteilung unterfallen alle Verkehrssünder, die in Flensburg 18 oder mehr Punkte gesammelt haben. Auch das Interesse des Mannes daran, seinen Führerschein bis zu einer endgültigen Entscheidung der Behörde behalten zu dürfen, wurde als nicht überragend eingestuft. Vielmehr legten die Richter die Hartnäckigkeit, mit welcher der Mann gegen Parkvorschriften verstoßen habe, gegen ihn aus. Der Verkehrssünder musste wohl oder übel seinen Wagen sofort stehen lassen.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein