Wer trotz nach rechts gesetzten Blinkers weiter geradeaus fährt und dadurch einen Unfall verursacht, muss unter Umständen allein für den Schaden aufkommen, auch wenn der Unfallgegner eigentlich hätte warten müssen. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Sie verweisen dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Homburg vom2. Mai 2006 (AZ-16C65/06-).
Ein Autofahrer hatte sein Blinklicht nach rechts gesetzt, war aber trotzdem auf der vorfahrtsberechtigten Straße geradeaus weiter gefahren. An der Straßenkreuzung fuhr eine wartepflichtige Autofahrerin aus einer Seitenstraße auf die Kreuzung. Sie war der Meinung, dass der Autofahrer nach rechts in die Seitenstraße einbiegen wollte. Als sein Fahrzeug geradeaus weiterfuhr, kam es zum Unfall.
Das Gericht war der Meinung, dass der Wartepflichtige zwar besonders sorgfältig seine Wartepflicht beachten muss. Er müsse dabei aber grundsätzlich nicht mit groben Verkehrsverstößen des Vorfahrtsberechtigten rechnen. So dürfe er darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte, der den rechten Blinker setzt, auch nach rechts abbiegen wolle. Geschieht dies nicht, müsse der Vorfahrtsberechtigte allein für die Schäden haften.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein