Wer sich mit seinem Auto nach dem Parken in den fließenden Verkehr einfädeln will, muss besonders aufpassen. Darauf machen die Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam und verweisen dabei auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 4. Januar 2006 (Aktenzeichen: 12 U 202/05).
Ein Autofahrer wollte aus einer Parklücke herausfahren. Eine Autofahrerin, die hinter ihm auf dem rechten Streifen der Fahrbahn anhielt, hatte ihm ein Zeichen gegeben, dass sie ihm die Ausfahrt aus der Parklücke gestattet. Der Autofahrer fuhr aus der Parklücke heraus auf die rechte Fahrbahn und stieß dabei mit einem Auto zusammen, welches das stehende Fahrzeug der Fahrerin links überholt hatte und nach dem Überholvorgang nach rechts auf die rechte Fahrspur eingeschert war.
Das Kammergericht ist der Meinung, dass der Autofahrer beim Verlassen der Parklücke nicht die erforderliche äußerste Sorgfalt gewahrt habe. Deshalb sei er an dem Unfall allein schuld und hafte auch allein. Wer sich aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfädele, dürfe nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibe, sondern müsse stets mit einem Fahrstreifenwechsel anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Auch der Verzicht der vorfahrtsberechtigten Autofahrerin auf ihr Vorrecht gegenüber dem aus der Parklücke anfahrenden Autofahrer habe keine Bedeutung für andere Verkehrsteilnehmer. Diese seien gegenüber dem anfahrenden Autofahrer weiter bevorrechtigt.
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