Wer vor einem Reh auf der Fahrbahn ausweicht und dabei von der Straße abkommt, bekommt den Schaden ersetzt. Wie das Landgericht Frankfurt am Main am 21. Dezember 2005 entschied (Aktenzeichen: 2-23 O 301/05), muss der Autofahrer in diesem Fall auch nicht den Unfall bei der Polizei anzeigen.
In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war ein Autofahrer auf einer Landstraße von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Baum kollidiert. Er war einem Reh ausgewichen, das auf die Fahrbahn gesprungen war. Dabei hatte er die Kontrolle über seinen Wagen verloren. Obwohl an dem Auto ein Totalschaden entstand, ersetzte die Versicherung nur den Glasschaden. Der Autofahrer wollte gerichtlich erreichen, dass die Versicherung für den gesamten Schaden aufkam. Die Versicherung meinte, es sei nicht erwiesen, dass ein Reh auf die Straße gesprungen sei. Es hätte sich auch um einen Elch handeln können.
Das Gericht sah den Autofahrer im Recht. Die Versicherungsleistung umfasse auch Wildtierunfälle. Der Kläger sei seiner Pflicht nachgekommen, eine Abwendung des drohenden Schadens zu versuchen. Die Behauptung der Versicherung, das Tier hätte auch ein Elch sein können (dieser Schaden wäre nicht abgesichert gewesen), überzeugte nicht: Erstens habe ein Zeuge gesehen, dass ein Reh oder ein Hirsch auf der Straße stand und zweitens seien Elche in Deutschland für gewöhnlich nicht anzutreffen.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein