Frankfurt am Main (DAV). Ein Autofahrer verstößt nicht gegen die besondere Sorgfaltspflicht, wenn er infolge einer Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren an der Tankstelle ein hinter ihm ankommendes Fahrzeug beschädigt. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam – unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9.6.2005 (Aktenzeichen: 901 Owi-218 Js 19469/05).
Die betroffene Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug betankt und war nach dem Tanken rückwärts gefahren, um einem vor ihr stehenden Auto auszuweichen. Dabei hatte sie infolge einer leichten Unachtsamkeit nicht bemerkt, dass hinter ihr ein Fahrzeug stand. Die übliche Strafe bei unachtsamen Rückwärtsfahren liegt bei 50 Euro und zwei Punkten in Flensburg. Dagegen wehrte sie sich.
Das Amtsgericht hat nun für einen solchen Fall das Vorliegen einer verschärften Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers verneint. Diese gelte nur im »fließenden« Verkehr, der wegen der Schnelligkeit einer erhöhten Aufmerksamkeit bedarf. Dies sei auf dem Gelände einer Tankstelle nicht der Fall. Die betroffene Frau musste daher lediglich eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro zahlen und nicht die höhere Geldbuße, die bei einem Verstoß gegen die verschärfte Sorgfaltspflicht verhängt worden wäre, und bekam keine Punkte.
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