Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss einem Unfallopfer auch dann den Schaden ersetzen, wenn der Unfall von Anderen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dies teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. August 2005 (Az.: 10 S 26/05) mit.
In dem vorliegenden Fall wollte der Kläger einen Kastenwagen überholen, der vor einem Kreisverkehr ohne erkennbaren Grund stand. Als er fast vorbeigezogen war, lenkte der Fahrer des Kastenwagens ruckartig nach links, wobei er mit dem Auto des Klägers kollidierte. Damit sollte der Anschein erweckt werden, dass der Kläger im Kreisverkehr falsch überholt und den Unfall verursacht hat.Die Mannheimer Richter sprachen dem Kläger einen Direktanspruch auf Schadensersatz gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu. Der Grundsatz, sich an die gegnerische Versicherung wenden zu können, müsse auch dann gelten, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Betriebsgefahr eines Autos besteht nämlich immer. Die Frage, ob der Unfallverursacher gegenüber seiner Haftpflichtversicherung haften muss, sei für den Direktanspruch des Unfallopfers unmaßgeblich. Er müsse sich nicht auf den Halter des gegnerischen Fahrzeugs oder einen Entschädigungsfond verweisen lassen.
Die Haftung der Versicherungen bei vorsätzlich herbeigeführten Unfällen wird unterschiedlich beurteilt. In jedem Fall sollte man sich bei einem Unfall anwaltlicher Hilfe versichern. Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, erhält die Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt.
Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein