Gnade vor Fahrverbot bei Androhung der Kündigung

Berlin (DAV). Droht einem Betroffenen durch ein mehrmonatiges Fahrverbot die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist dies als unzumutbare Härte zu bewerten, die die Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldstrafe begründet. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2004 (Az.: 3 Ss OWi 601/04) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Das Amtsgericht hatte gegen einen Verkehrssünder ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Das, obwohl der Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass der Betroffene bei einem längeren Fahrverbot mit einer Kündigung rechnen müsse. Mehr als einen durchgehenden Urlaubsanspruch von einem Monat könne er auf Grund hohen Arbeitsaufkommens nicht gewähren, so der Arbeitgeber. Dennoch hielten die Richter am mehrmonatigen Fahrverbot fest mit dem Hinweis auf die Viermonatsfrist. Sie besagt, dass der Betroffene innerhalb von vier Monaten frei wählen kann, wann er das Fahrverbot antritt.

Ein Unding, so die Richter des Oberlandesgerichts dazu. Besteht durch das Fahrverbot eine ernstliche Gefahr für den Bestand eines Arbeitsplatzes des Betroffenen, reicht es aus, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Weshalb die rechtmäßige Kündigung durch die Viermonatsfrist weniger wahrscheinlich erscheine, leuchtete den Richtern nicht ein. Laut Arbeitgeber drohen in jedem Fall bei einmonatigem oder mehr als einmonatigem Fahrverbot arbeitsrechtliche Konsequenzen. Danach kann der Betroffene zu keinem Zeitpunkt mehr als einen Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten. Das Wahlrecht helfe dem Betroffenen deshalb nicht weiter.

¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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