Auto ungesichert zurückgelassen – kein Geld bei Diebstahl

Wer mit seinem Fahrzeug ins Ausland fährt, sollte darauf achten, dass es jederzeit ausreichend gegen Diebstahl geschützt ist. Nachlässigkeiten kosten möglicherweise den Kasko-Versicherungsschutz. Dies zeigt beispielhaft ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg, das die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.
In dem zu Grunde liegenden Fall war eine Familie mit ihrem Wohnmobil nach Polen gefahren. An einem Getränkemarkt gingen die Eltern einkaufen, die Kinder blieben am Auto zurück. Der Wagen war unverschlossen und eine Seitentür geöffnet – jedenfalls so lange, bis unbekannte Täter die Chance nutzten und mit dem Fahrzeug auf und davon fuhren.

Von seiner Vollkasko-Versicherung sah der Geschädigte keinen Cent. Und dabei wird es auch bleiben, denn das OLG Hamburg warf dem Mann grobe Fahrlässigkeit vor, die das Assekuranzunternehmen von seiner Leistungspflicht freistelle. Durch sein Verhalten – vor allem durch die geöffnete Schiebetür – habe der Kläger potenzielle Diebe förmlich eingeladen, hieß es in der Entscheidung. An einem Getränkemarkt, wo einzelne Personen nicht besonders wahrgenommen würden, könnten Täter unproblematisch auf eine günstige Gelegenheit warten und diese dann blitzschnell nutzen, ohne Verdacht zu erregen.

¯Hiermit muss ein sorgfältiger Eigentümer auch ohne weiteres rechnen®, stellte das Gericht fest. Dies gelte nicht zuletzt für ein Wohnmobil, das einen beträchtlichen Wert besitze.
Ein Anwalt oder eine Anwältin klärt darüber auf, welche Chancen man in einem Prozess hat. Den nicht nur im Verkehrsrecht versierten Anwalt benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter:www.verkehrsanwaelte.de. Zu Bürozeiten kann man sich über die angegebene Rufnummer auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.

Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss vom 23. Dezember 2004
Aktenzeichen: 14 U 163/04

¸Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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