Wer sein Auto – ob im Urlaub oder zu Hause – so abstellt, dass sich Autodiebe nur noch bedienen müssen, handelt grob fahrlässig und verliert den Schutz seiner Teilkasko-Versicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz festgestellt, wie die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichten.
Ein in Deutschland lebender Jugoslawe war auf Heimat-Urlaub gefahren und hatte deshalb vorher für einen Monat eine Auslands-Teilkaskoversicherung abgeschlossen. In Belgrad ereignete sich nach Schilderung des Mannes folgendes Missgeschick: Er wollte auf einem Parkplatz einen Parkschein ziehen, stieg aus, ließ den Wagen mit laufendem Motor und steckendem Zündschlüssel stehen und ging zum Automaten, von wo aus er das Auto kurzfristig nicht sehen konnte. Es kam, wie es kommen musste: Als er mit Parkschein zurückkam, war der Wagen weg. Nun sollte die Teilkasko zahlen.
Die weigerte sich und bekam auch in zwei Instanzen Recht: Das OLG befasste sich gar nicht erst mit der Frage, ob ein Diebstahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt worden war. Es betonte vielmehr: Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt zurücklässt, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Und weiter: Dieses Verhalten stellt geradezu eine Einladung für potenzielle Diebe dar, das Fahrzeug zu entwenden.
Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro/min.) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 12. März 2004
Aktenzeichen: 10 U 550/03
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