Auf öffentlichen Parkplätzen besteht bei Schnee und Glatteis nur eine eingeschränkte Streupflicht. Dies betonen die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) und verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken.
In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Mann, bepackt mit Einkaufstüten, an seinem Auto auf dem gefrorenen Untergrund ausgerutscht und schwer gestürzt. Folge war ein Oberschenkelhalsbruch. Mit seiner Klage verlangte er nun Schadensersatz und Schmerzensgeld von der zuständigen Kommune, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Diesem Argument widersprach das Landgericht Saarbrücken, und das Saarländische Oberlandesgericht pflichtete der Vorinstanz später bei. In dem Urteil hieß es, eine Streupflicht bestehe nur in verkehrswichtigen Bereichen. Als solche seien Parkplätze grundsätzlich nicht einzustufen, so dass keine flächendeckende Abstreuung erfolgen müsse. Allenfalls seien Wege für Fußgänger zu streuen, und dies auch nur dann, wenn der auf dem Parkplatz zurückzulegende Fußweg nicht nur wenige Schritte ausmache. Hier aber sei der Kläger nach eigener Behauptung auf der Stellfläche gestürzt – also in einem Bereich, für den nach gefestigter Rechtsprechung keine Streupflicht bestehe. Im Hinblick auf Parkplätze müsse jeder Verkehrsteilnehmer für sich entscheiden, ob er bei Schnee und Eis das Risiko einer Benutzung eingehen wolle. Im Übrigen habe der Kläger – wie er im Anhörungsbogen der Polizei angab – bereits beim Aussteigen aus seinem Wagen gewusst, dass der Parkplatz spiegelglatt war.
Ob man Ansprüche hat, klärt der Anwalt. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.
Landgericht SaarbrückenUrteil vom 6. Dezember 2002Aktenzeichen: 4 O 154/02
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