Achtung auf Supermarkt-Parkplätzen: Rücksichtnahme ist oberstes Gebot

Auf Supermarkt-Parkplätzen hat das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung im Straßenverkehr oberste Priorität. Parkplatzbenutzer tun deshalb gut daran, nicht auf vermeintlichen Vorfahrtrechten zu beharren. Diese gelten nämlich auf einem Parkplatzgelände nicht, wie ein Urteil des Amtsgerichts Homburg zeigt. In der von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) mitgeteilten Entscheidung ging es um einen typischen Parkplatzunfall.

Ein Fahrer suchte eine Parklücke, eine Fahrerin verließ gerade ihren Stellplatz. Beide stießen zusammen. Der klagende Fahrer machte geltend, er habe die auf dem Parkplatz markierte Haupt-Fahrbahn benutzt, von der die schmaleren Fahrspuren zu den Parkboxen abgingen und habe deswegen Vorfahrt gehabt. Seine Kontrahentin sei aus einer dieser Spuren gekommen, und das entgegen der durch Pfeile auf dem Asphalt vorgeschriebenen Fahrtrichtung.

Das Gericht nahm dem Mann den Wind aus den Segeln: Zum einen diene die vermeintliche Hauptfahrbahn nicht dem fließenden Verkehr, sondern – wie alle anderen Spuren – allein der Parkplatzsuche. Deshalb gebe es nicht das von ihm reklamierte Vorfahrtsrecht. Und die weiße Pfeilmarkierung mache eine Parkplatz-Fahrspur nicht zur Einbahnstraße, sondern stelle lediglich eine Empfehlung dar. Mit deren Missachtung habe der Kläger rechnen müssen und mit Rücksicht auf ausparkende und den Parkplatz verlassende Verkehrsteilnehmer die Fahrspur mit steter Bremsbereitschaft befahren müssen. Der Gesamtschaden wurde deshalb zu jeweils 50 Prozent geteilt.

Amtsgericht HomburgUrteil vom 8. November 2002Aktenzeichen: 4 C 175/02

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