Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) macht auf ein Urteil des Landgerichtes Baden-Baden aufmerksam. Es geht darin um Mietwagen für Unfallgeschädigte. Wer täglich nicht mehr als 20 Kilometer mit dem Auto fährt, darf sich als Unfallgeschädigter aus wirtschaftlichen Gründen keinen Mietwagen nehmen. Er muss sich, um den Schaden möglichst gering zu halten, ausnahmsweise auf das Taxi als Ersatzfahrzeug verweisen lassen. Beim Anmieten eines Fahrzeuges sei der Geschädigte allerdings nur verpflichtet, keinen Vertrag zu erkennbar unüblich hohen Konditionen abzuschließen, hieß es in dem Urteil weiter. Dieser Verpflichtung komme er beispielsweise nach, wenn er bei einem angesehenen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif buche. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn ihm andere Firmen einen gegenüber dem Unfallersatztarif günstigeren Sondertarif eingeräumt hätten, betonten die Richter. Keinesfalls sei der Geschädigte gehalten, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Recht: Mietwagen nur bei mehr als 20 Kilometer täglich
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