Recht: Betriebsgefahr tritt hinter grobem Verschulden zurück

Linksabbieger haben eine besondere Sorgfaltspflicht. Wenn sie aber selbst beim Abbiegen überholt werden und es zu einem Unfall kommt, dann kann grobes Verschulden vorliegen – und der Unfallverursacher muss zahlen. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg am 25. März 2010 (AZ: 1 U 113/09), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Am Ende einer durchgezogenen Linie bog ein Traktorfahrer mit seinem Fahrzeug samt Anhänger nach links in ein Grundstück ab. Dabei kollidierte er mit einem hinter ihm fahrenden Auto, das noch in der Überholverbotszone zum Überholen angesetzt hatte.

Das Gericht machte zwar deutlich, dass dem Abbiegenden eine Ankündigungs- und Einordnungspflicht treffe und er zugleich zur äußersten Sorgfalt und doppelten Rückschau verpflichtet sei. Doch der Unfall allein sei hier kein Beweis dafür, dass er seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Auch bei doppelter Rückschau könne nicht jeder Unfall vermieden werden. Dies gelte vor allem, wenn der Unfallgegner sich überraschend verkehrswidrig verhalte, wie im vorliegenden Fall durch das eigentlich verbotene Überholmanöver geschehen.

Ein Überholmanöver sei generell ein Vorgang, der die Gefahr eines Unfalls erhöhe. Daher wiege es umso schwerer, wenn ein Verkehrsteilnehmer das Verbot vorsätzlich verletze und sich über die Verkehrsordnung bewusst hinwegsetze, so die Richter.

Demnach gilt: Wer gegen ein Überholverbot verstößt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, hat keinen Schadensersatzanspruch, soweit den Unfallgegner kein nachweisbares Verschulden trifft. Auch die erhöhte Betriebsgefahr landwirtschaftlicher Zugmaschinen mit Anhängern tritt gegenüber derart groben Verkehrsverstößen zurück.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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