Recht: Fahrtenbuchauflage nach erstem Verkehrsverstoß

Fahrzeughaltern kann auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. In der Regel geschieht das meist erst nach mehreren Verstößen, bei denen der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Allerdings kann bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung die Auflage erteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 12. April 2010 (AZ: 3 L 281/10.NW) hervor, warnen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Pkw des Halters wurde von einer anderen Person benutzt, die statt der erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h fuhr. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.

Das Gericht bestätigte jedoch die Fahrtenbuchauflage: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Schließlich sei die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Keine rechtliche Bedeutung habe, dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen. Entscheidend sei vielmehr, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln.

Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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