Nicht nur die gerichtlichen Anwaltskosten eines Unfallgeschädigten sind zu ersetzen, sondern auch die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Angesicht der nicht mehr überschaubaren Rechtsprechung gibt es keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr. Daher haben diesen Anspruch nicht nur „einfache“ Verkehrsteilnehmer, sondern auch eine gewerbliche Autovermietung. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 30. Juni 2009 (AZ: 415 C 6203/08) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
„Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei bekannt, dass Versicherer selbst bei der Regulierung eindeutiger Haftungsfälle unter Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung mit ’juristischen Spitzfindigkeiten’ versuchen, die Höhe des Schadensersatzes zu drücken“, erläutert Jörg Elsner, einer der DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Es gebiete die „Maxime der Waffengleichheit“, dass der Geschädigte mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts den „hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Versicherer“ gegenüber tritt.
Im vorliegenden Fall konnte eine gewerbliche Autovermietung erfolgreich die Übernahme der Anwaltskosten einklagen, die aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit entstanden waren. Die Schuld an dem Unfall hatte unstreitig der Versicherte der beklagten Versicherung. Auch eine Autovermietung, die über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, sei mit der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nicht so vertraut, dass sie auf anwaltliche Hilfe verzichten könne, so das Gericht. Für den Rechtsunkundigen gebe es keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“. Zudem würden die Versicherer in ihrer Korrespondenz bei der Berechnung in epischer Breite zahlreiche Gerichtsentscheidungen zitieren, die mit dem eigentlichen Fall nicht das Geringste zu tun hätten. Dies könne ein juristischer Laie jedoch nicht überblicken.
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