Recht: Vorsicht bei Wendemanöver über Straßenbahnschienen

Wer bei einem Wendemanöver auf Straßenbahnschienen anhalten muss, um den Gegenverkehr durchzulassen, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Kollidiert er mit der Straßenbahn, muss er größtenteils für den Schaden aufkommen. Auf ein entsprechendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 26. Februar 2009 (AZ: 12 U 145/08), weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Eine Autofahrerin wollte wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten, um Gegenverkehr durchzulassen. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn. Der Halter des Fahrzeugs verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadensersatz. Die Verkehrsbetriebe nahmen im Gegenzug ihn, die Fahrerin und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat den Verkehrsbetrieben überwiegend Recht gegeben und das Verschulden des Straßenbahnführers bei nur 30 Prozent gesehen. Es hat die Verkehrsbetriebe verurteilt, an den Fahrzeughalter rund 1.600 Euro zu zahlen. Fahrzeughalter, Autofahrerin und Haftpflichtversicherung müssen demgegenüber rund 6.200 Euro an Schadensersatz an die Verkehrsbetriebe zahlen.

Wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen des Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern werde, handele er verkehrswidrig, so das Gericht. Die Fahrerin habe bei Beginn des Wendemanövers sowohl die Straßenbahn als auch den Gegenverkehr gesehen. Sie habe deshalb mit der Annäherung der Straßenbahn rechnen müssen. Dem Straßenbahnführer sei dagegen ein Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Zwar sei die Fahrbahn für ihn gut überschaubar gewesen. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, dass ein vor der Straßenbahn fahrender Pkw ein gefahrträchtiges Wendemanöver durchführen werde. Da aber auch nicht nachweisbar sei, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, treffe sie nicht das alleinige Verschulden.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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