Wendemanöver-Kollision mit Einsatzfahrzeug – Alleinhaftung beim Wendenden

Kommt es bei einem Wendemanöver zu einem Unfall mit einem links überholenden Fahrzeug, so haftet allein der Wendende aufgrund seiner besonderen Sorgfaltspflichten. Auch die überhöhte Geschwindigkeit eines Einsatzfahrzeugs ändert nichts an der Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß. So entschied das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 02. Oktober 2008 (AZ: 12 U 206/08).

Auf der Suche nach einem Parkplatz kollidierte eine Pkw-Fahrerin mit einem herannahenden Einsatzfahrzeug der Polizei. Die Frau hatte auf der gegenüberliegenden Seite einen freien Parkplatz entdeckt, rechts angehalten, um den nachfolgenden Verkehr vorbeizulassen und dann zum Wendemanöver angesetzt. Hierbei kollidierte sie in der Mitte der Fahrbahn mit einem Polizeiauto. Neben Sachschäden am Auto machte die Pkw-Fahrerin auch ein Schleudertrauma geltend und erhob Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Laut der Klägerin hätte sich der Fahrer des Polizeiautos auf ihr Fahrverhalten einstellen können, schließlich habe sie den linken Blinker gesetzt, um anzuzeigen, dass sie auf die andere Fahrbahn wolle. Zudem hätte der Polizist den Unfall vermeiden können, hätte er anstelle eines Bremsvorgangs mit geringer Bremswirkung eine Vollbremsung durchgeführt. So treffe ihn bei diesem Unfall zumindest eine Mitschuld. Der Beklagte jedoch argumentierte, dass der Unfall nur dadurch zustande gekommen sei, dass die Klägerin den Vorrang des sich nähernden Einsatzfahrzeugs missachtet habe.

Die Klage der Pkw-Fahrerin lehnten die Richter ab: Nach dem Beweis des ersten Anscheins habe die Fahrerin die ihr obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden missachtet. Eine Mithaftung des Beklagten scheide aus, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass sie vor dem Anfahren den linken Blinker gesetzt habe. Denn nur dieser Umstand hätte dem Fahrer des Polizeiautos Anlass für eine Vollbremsung geben können. Nach Aussage des Beklagten habe die Klägerin jedoch nur nach rechts geblinkt, sei an den rechten Straßenrand gefahren und habe dort angehalten. Aus diesem Umstand allein müsse der Fahrer eines Einsatzwagens nicht schließen, dass dieser Pkw sogleich wenden würde. Eine Mithaftung wegen überhöhter Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs scheide ebenfalls aus, da ein Polizeiauto bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben berechtigt sei, schneller zu fahren. Es komme hinzu, dass das Blaulicht des Einsatzwagens aufgrund der herrschenden Dunkelheit von der Klägerin gut hätte bemerkt werden können. Sie hätte also in jedem Fall das im fließenden Verkehr befindliche Polizeiauto vorbeifahren lassen müssen.

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