Recht: Doppelt geblitzt – nur eine Strafe?

Wer zu schnell unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen. Doch was passiert, wenn man innerhalb kürzester Zeit mehrmals die zulässige Geschwindigkeit überschreitet? Gilt dies als eine oder mehrere Taten? Mit dieser Frage hatte sich nun das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 15. Januar 2024 (AZ: 2 ORbs 23 Ss769/23) entschieden, dass zwei zeitlich eng beieinander liegende Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine Tat im Sinne des Doppelbestrafungsverbots gewertet werden können. 

Am 27. Oktober 2022 beging der Betroffene innerhalb weniger Sekunden zwei Geschwindigkeitsverstöße: Innerorts überschritt er die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h, bevor er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 151 km/h statt der erlaubten 80 km/h gemessen wurde. Für den innerörtlichen Verstoß verhängte die Stadt L. am 9. Dezember 2022 einen Bußgeldbescheid, der rechtskräftig wurde. 

Im anschließenden Verfahren für den zweiten Verstoß hinter dem Ortsschild setzte das Amtsgericht eine Geldbuße von 1.500 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot fest. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf den Strafklageverbrauch.

Das OLG Stuttgart stellte klar: Beide Verstöße sind als einheitlicher Lebenssachverhalt zu werten. Der Fahrer befand sich ohne Unterbrechung in einem Verkehrsablauf. Die zeitliche und räumliche Nähe sowie die identische Willensrichtung schließen eine getrennte Betrachtung aus. Damit sei der Grundsatz des Strafklageverbrauchs verletzt.

Der sogenannte Tatbegriff ist entscheidend für die Beurteilung, ob mehrere Verkehrsverstöße als eine Tat gelten. Demnach können mehrere Handlungen gemeinsam betrachtet werden, wenn sie zeitlich, räumlich und innerlich miteinander verknüpft sind. 

Werden mehrere Temposünden als eine Tat gewertet, darf der Betroffene nur einmal bestraft werden. Dies ergibt sich aus dem Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG und § 84 Abs. 1 OWiG). In diesem Fall bedeutete dies, dass der Autofahrer nur für einen der beiden Geschwindigkeitsverstöße belangt werden konnte.

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