Recht: Rettungsgasse darf nicht wegen Motorschaden genutzt werden

Man steht im Stau, das Motorrad überhitzt und vor einem die freie Rettungsgasse! Schnell durchfahren, oder? Falsch! Ein Motorradfahrer hat es versucht und kam damit vor Gericht nicht durch.

Das Amtsgericht Leutkirch hat ein klares Urteil gefällt: Das Befahren der Rettungsgasse ist auch in solchen Situationen verboten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Leutkirch vom 18. Januar 2024 (AZ: 1 OWi 51 Js 26383/23) hin. 

Der Motorradfahrer rechtfertigte sein Verhalten mit einer drohenden Überhitzung seines Motors. Diese Begründung wurde vom Gericht jedoch nicht anerkannt, da auch andere Möglichkeiten bestanden hätten. Das Gericht betonte, dass die Rettungsgasse ausschließlich für Einsatzfahrzeuge vorgesehen ist und nicht als Ausweichmöglichkeit bei individuellen Problemen genutzt werden darf.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Leutkirch hatte der Motorradfahrer mehrere alternative Optionen, anstatt die Rettungsgasse zu befahren:

– Anhalten am Seitenstreifen: Der Fahrer hätte sein Motorrad am Seitenstreifen abstellen können, um die Überhitzung des Motors abkühlen zu lassen.

– Anhalten im Stau: Da der Verkehr bereits zum Stillstand gekommen war, hätte der Fahrer auch in der Schlange im Stau seinen Motor abstellen können.

Somit musste der Motorradfahrer 240 Euro Geldbuße bezahlen und bekam einen Monat Fahrverbot. 

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