Autofahrer, die nach einer Panne oder einem Unfall helfen, müssen an ihrem eigenen Fahrzeug die Warnblinkanlage einschalten. Diesen Hinweis gibt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Hildesheim.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Mann auf der rechten Fahrspur angehalten, um einem liegengebliebenen Fahrzeug Pannenhilfe zu leisten. Mehrere nachfolgende Wagen erkannten das Hindernis rechtzeitig und wichen aus. Nicht so der Kläger: Er prallte auf das stehende Auto und machte geltend, dieses sei weder durch die Warnblinkanlage noch durch ein Warndreieck gesichert gewesen.
In dem Urteil wurde die Pflicht zum Einschalten der Warnblinkanlage für eine solche Verkehrssituation bestätigt. Zugleich hieß es jedoch, das zusätzliche Aufstellen eines Warndreiecks durch den helfenden Fahrer sei nur in außergewöhnlichen Gefahrensituationen notwendig. Als Beispiel wurde das Abstellen eines Fahrzeugs nachts auf der Autobahn genannt. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um einen Straßenabschnitt mit Ampeln, auf dem ohnehin kein hohes Tempo möglich war. Außerdem war die Strecke gerade und gut zu übersehen.
Nach Ansicht des Gerichts war der Helfer zu 25 Prozent mit Schuld. Den mit 75 Prozent weit überwiegenden Anteil bekam der Kläger aufgebürdet. Sein Auffahren betrachteten die Richter als grob verkehrswidriges Verhalten. Wer anwaltlichen Rat benötigt, kann sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 EUR pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht HildesheimUrteil vom 5. September 2003Aktenzeichen: 7 S 124/03