Antwort von Thomas Schuster, KÜS: Tönungsfolie ist in den vergangenen Jahren nicht nur in der Erstausstattung populär geworden. Die Gründe sind vielfältig, reichen von optischen Überlegungen über Sonnen- und Blendschutz bis zum Schutz der Innenausstattung vor einem Ausbleichen. Auch Diebstahlhemmung kann ein Grund für das Bekleben der Glasflächen sein.
Wer abgedunkelte Fenster nicht direkt als Neuwagen-Ausstattung ordert, kann das Bekleben der Fenster auch Fachbetrieben überlassen oder es in Eigenregie durchführen. Allerdings ist nicht alles zulässig, was gut aussieht oder vor zu starker Sonneneinstrahlung schützt. Prinzipiell dürfen nur die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe mit abgetönter Folie komplett überklebt werden, wenn Scheibeneinfassungen und Gummidichtungen dabei davon ausgenommen sind. Für die Heckscheibe gilt das aber nur, wenn zwei Außenspiegel vorhanden sind, was bei alten Autos nicht immer der Fall ist. Folienstücke am oberen Rand der Scheibe, sogenannte Blendschutzstreifen, sind in ihrer Größe und Anbringung klar definiert. Die Streifen oder Aufkleber dürfen weder in den direkten Sichtbereich hineinragen noch eine Größe von 0,1 Quadratmetern überschreiten. Ungefärbte Splitterschutzfolien sind auch an den vorderen Seitenscheiben möglich, allerdings nur bei ungetönten Scheiben, ansonsten muss die geforderte Lichtdurchlässigkeit von 70 Prozent über eine Einzelabnahme nachgewiesen werden.
Wer die Folie nachträglich anbringt oder anbringen lässt, darf nur Produkte mit einer entsprechenden Bauartgenehmigung verwenden, da die Mindestanforderung bzgl. des Bruchverhaltens und der Lichtdurchlässigkeit der Scheibe erfüllt bleiben müssen. Ansonsten kann sogar die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen. Die Prüfnummer muss auf jeder einzelnen Scheibe sichtbar sein. Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) sollte zudem immer in Papierform mitgeführt werden.