Antwort von Thomas Schuster, Kraftfahrzeugexperte der Sachverständigenorganisation KÜS: Für den Einsatz der Nebelschlussleuchte gibt es genaue Vorgaben. Eingeschaltet werden darf sie inner- sowie außerorts nur bei einer Sichtweite unter 50 Metern, da sie andernfalls den nachfolgenden Verkehr blenden kann. Die Schwierigkeit für den Autofahrer liegt darin, die Sichtweite korrekt einzuschätzen. Orientierung können dabei die Begrenzungspfeiler geben, die im 50-Meter-Abstand die Fahrbahn säumen. Eine Pflicht zur Nutzung der Nebelschlussleuchte existiert nicht.
Oftmals aktivieren Autofahrer die Nebelschlussleuchte bereits bei Regen oder Schneefall oder bei Sichtweisen deutlich über 50 Meter. Der Bußgeldkatalog in Deutschland sieht dafür Bußgelder von 20 bis 35 Euro vor.
Weniger streng geregelt ist der Einsatz von Nebelscheinwerfern. Diese dürfen sogar bei Regen oder bei Schneefall eingeschaltet werden, zusätzlich oder auch anstelle des Abblendlichts. Sie können in vielen Fällen für eine bessere Sicht sorgen, da durch reflektierende Wassertröpfchen in der Luft – nichts anderes ist Nebel ja – das Abblendlicht nicht mehr auf die Fahrbahn dringt. Fernlicht sollte bei Nebel grundsätzlich nicht aktiviert werden, weil die höherliegende Leuchtkraft sogar eine Blendwirkung durch den Nebel erzeugt.
Für Autofahrer lohnt es sich, sich zum Herbstanfang noch einmal die Bedienung der Beleuchtungsanlage zu vergegenwärtigen. Fährt man in eine Nebelbank hinein, will man nicht erst die korrekte Einstellung suchen. Die mittlerweile weit verbreitete Lichtautomatik ist bei Nebel nicht hilfreich, da sie nicht auf Feuchtigkeit und Nebel reagiert, sondern nur auf vermindertes Lichtaufkommen. Das Abblendlicht schaltet sich somit nicht ein und die Nebelschlussleuchte schon gar nicht.