Schraffierte Sperrflächen auf Fahrbahnen dienen in erster Linie der Sicherheit des Autoverkehrs. Sie sind nicht dazu da, Fußgängern ein sicheres Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 18. Oktober 2007 (AZ: 1 U 100/07).
Eine Fußgängerin hatte eine schraffierte und so für den Autoverkehr gesperrte Fläche überquert. Dabei war sie gestürzt, als sie in eine Vertiefung trat, die durch einen Kanaldeckel entstanden war.
Die Frau klagte auf Schadensersatz und argumentierte unter anderem damit, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei.
Dem widersprachen die Richter: Die Fahrbahn einschließlich der Sperrfläche sei in erster Linie für den Autoverkehr gedacht. Dementsprechend richte sich die Verkehrssicherungspflicht nach den Sicherheitsbedürfnissen des motorisierten Verkehrs – anders als etwa bei Gehwegen oder Fußgängerzonen, wo es vor allem um die Sicherheit der Fußgänger ginge. Auch sei die Sperrfläche kein besonders für Fußgänger ausgewiesener Bereich. Sie diene dazu, die Verkehrsführung für den Autoverkehr übersichtlich zu gestalten, da an dieser Stelle – einer leichten Linkskurve – die Straßengestaltung allein dafür nicht ausreiche. Im übrigen stelle die Tatsache, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt den Schachtdeckel habe zuteeren lassen, so dass er nun an das Straßenniveau angeglichen war, kein Schuldanerkenntnis im Nachhinein dar.
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