In dem verhandelten Fall hatte ein italienischer Autohändler bei einem deutschen Händler einen gebrauchten Pkw gekauft, der diesem gar nicht gehörte. Es handelte sich stattdessen um ein geleastes Auto. Der echte Eigentümer und der italienische Händler stritten nun vor Gericht darum, wem das illegal verkaufte Auto nun gehört. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob der italienische Käufer sich den offenbar gefälschten Fahrzeugbrief hatte zeigen lassen. Und ob er die Fälschung hätte erkennen können.
Die Richter sprachen das Fahrzeug anders als die Vorinstanzen nun dem Italiener zu. Der Händler sei rechtmäßiger Eigentümer, da er das Auto guten Glaubens gekauft habe. Entscheidend dabei ist, dass er sich nach eigenen Angaben den Fahrzeugbrief – mittlerweile „Zulassungsbescheinigung Teil II“ genannt – zur Prüfung hatte vorlegen lassen. Nimmt der wahre Eigentümer dem Käufer die Gutgläubigkeit nicht ab, muss er das beweisen. Dies gelang in diesem Fall nach Ansicht des BGH nicht. (Az. V ZR 148/21)