Verhandelt wurde der Fall einer älteren Dame, die sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Weil eine Zeugin das Kennzeichen notiert hatte, konnte die Halterin des geflüchteten Fahrzeugs ermittelt werden. Als die Polizei für weitere Ermittlungen an ihrer Adresse auftauchte, gab die Frau die Unfallflucht in einem informatorischen Gespräch gegenüber den Beamten zu. Gegen den anschließend ausgestellten Strafbefehl legte sie jedoch Beschwerde ein – sie sei von dem Polizisten nicht über ihre Rechte als Beschuldigte belehrt worden.
Das Landgericht entschied zu Gunsten der Angeklagten. Die Angeklagte sei bereits vor der Befragung als Beschuldigte zu belehren gewesen, da sich der Tatverdacht nach der Identität der Fahrzeughalterin auf sie verdichtet habe. Das gilt auch, wenn grundsätzlich auch andere Personen als Unfallfahrer in Betracht kamen. Hinzu komme, dass eine Personenbeschreibung des Fahrers auf die Angeklagte zutraf, zitiert „RA Online“ aus der Entscheidung. Es habe sich daher dem Polizeibeamten vor der informatorischen Befragung aufdrängen müssen, dass die Angeklagte nicht nur Halterin, sondern auch Fahrerin zum Unfallzeitpunkt gewesen sein könnte. Die von ihr im Gespräch gemachten Angaben sind daher vor Gericht nicht verwendbar. (Az.: 5 Qs 40/22)