Möchte ein Autofahrer links abbiegen und versäumt es dabei, sich vorher zweimal umzuschauen, haftet er im Falle eines Unfalles für ein Drittel des Schadens. Dies teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2007 (AZ: 8 O 294/07).
Eine Pkw-Fahrerin beabsichtigte, nach links abzubiegen und setzte dementsprechend den Blinker. Sie unterließ es dabei nachgewiesenermaßen, sich wie vorgeschrieben zweimal umzuschauen. Ein ihr folgendes Fahrzeug setzte zum Überholen des Pkw an. An der Stelle der Kreuzung, an der das vorausfahrende Auto zum Einbiegen ansetzte, kam es zu einem Zusammenstoß. Die Fahrerin, die links hatte abbiegen wollen, klagte auf Schadensersatz.
Das Landgericht entschied auf eine Haftungsverteilung: Zwei Drittel der entstandenen Kosten musste der Fahrer des überholenden Wagens übernehmen, ein Drittel die vorausfahrende Frau. Das hintere Auto hätte warten müssen, da das vordere Fahrzeug den linken Blinker gesetzt hatte. Dieses Versäumnis wiege eindeutig schwerer als das der Frau, die ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen war.
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