Dabei stellt sich die Frage, wer dafür haftet, an wen kann man sich wegen Schadensersatz wenden? Für eine Haftung muss man aber ein Verschulden nachweisen können, jemand muss gegen seine Pflichten verstoßen haben. Dazu könnten auch Verkehrssicherungspflichten der Stadt gehören. Allerdings sind die Anforderungen an die Sicherung von Baustellenschildern nicht an Extremfällen orientiert.
Dies musste ein Kläger erfahren, dessen Auto wegen eines bei einem Sturm umgefallenen Verkehrsschildes beschädigt wurde. Da die Sicherungsvorschriften für das Aufstellen des Schildes eingehalten wurden, konnte er keinen Schadensersatz von der Stadt verlangen. Dies entschied das Landgericht Köln am 11. Februar 2022 (AZ: 5 O 313/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Kläger verlangte von der Stadt Köln Schadensersatz. Er parkte seinen Wagen am Vorabend eines Sturms im März 2019 vor seinem Haus in Köln in einer Parktasche. Etwa an dieser Stelle hatte eine von der Stadt beauftragte Firma einige Wochen zuvor Fahrbahnarbeiten durchführen lassen. Dafür wurden Baustellenschilder aufgestellt. In der Sturmnacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11. Das Schild sei nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Sein Schaden betrage an seinem Fahrzeug 2.160,36 € sowie Gutachterkosten von 638,55 €.
Die beklagte Stadt lehnte die Zahlung von Schadensersatz ab. Die Befestigung des Straßenschildes sei ausreichend gewesen. Vielmehr treffe den Kläger die Verantwortung, weil er zu nahe an dem Verkehrsschild geparkt habe und die Wetterlage bekannt gewesen sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Richter nicht davon überzeugt, dass die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Baufirma habe das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert worden sei. Auch sei die Ausrichtung des Schildes korrekt gewesen, weil die Längsseiten der Fußplatten im 90° Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hätten.
Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften waren also eingehalten worden. Bis zu einer Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung nicht umgefallen. Wenn der Wind aber mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirke, kippe es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es komme daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an. Also lag kein Verschulden vor.