Nach einem Unfall erhält der Geschädigte für ein gewerblich genutztes Auto dann keine Nutzungsausfallentschädigung, wenn ihm kein Nachteil entstanden ist. Daran fehlt es, wenn man ein Ersatzfahrzeug erhält. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2007 (Az: VI ZR 241/06) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Bei einem Unfall wurde der der Klägerin gehörende Firmenwagen schwer beschädigt. Für die Zeit der etwa zweimonatigen Reparatur stellte ihr die Werkstatt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu einem Freundschaftspreis von 1.500 Euro zur Verfügung. Neben dem Ersatz der Mietkosten verlangte sie eine Nutzungsausfallentschädigung.
Dies lehnten die Richter ab. Eine Nutzungsausfallentschädigung setze voraus, dass eine fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten durch den Ausfall gegeben sei. Da die Klägerin aber einen gleichwertigen Mietwagen zur Verfügung hatte, sei ihr kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Die gegnerische Versicherung müsse sich auch nicht vorhalten lassen, dass das Fahrzeug zu einem Freundschaftspreis überlassen wurde. Andernfalls würde der Geschädigte am Schaden verdienen.
Das Gericht hat aber nicht darüber entschieden, ob eine Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht in Betracht kommt. Bei Unfällen mit dem privaten Pkw wird dieser Schadensersatz oft nicht geltend gemacht.
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