Trunkenheits-Mitfahrt: Mitschuld von Beifahrern?

Wer bei einem Betrunkenen ins Auto steigt, haftet bei einem Unfall für seine Verletzungen mit. Das gilt auch dann, wenn der Passagier selbst alkoholisiert war, wie das Oberlandesgericht Schleswig geurteilt hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer mit 1,68 Promille einen schweren Verkehrsunfall verursacht, bei dem auch sein nicht angeschnallter Beifahrer verletzt wurde, der einen Blutalkoholgehalt von 1,70 Promille aufwies. Der Mann forderte von der Versicherung aufgrund erlittener Dauerschäden ein hohes Schmerzensgeld, das die Assekuranz jedoch verweigerte. Als Begründung führte sie an, der Mitfahrer habe erkennen müssen, dass der Fahrer betrunken gewesen war.

Der Mann bestritt das und zog vor Gericht. Das Landgericht gab der Klage zum Teil statt. Der Beifahrer musste sich jedoch ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen. Er habe gegen die Eigensorgfaltspflicht verstoßen, indem er zu dem erkennbar Betrunkenen in den Wagen gestiegen war. Daran änderte auch die eigene starke Alkoholisierung nichts, die das Gericht als Fahrlässigkeit wertete. Der Kläger habe sich durch den Alkoholkonsum in einen Zustand versetzt, in dem man nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit verfüge. (Az.: 7 U 2/20)

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