Wird ein alkoholisierter Autofahrer schuldlos in einen Unfall verwickelt, der ohnehin mit einem nüchternen Fahrer passiert wäre, trägt der Unfallgegner die alleinige Haftung. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Landstuhl (AZ: 1 O 806/06) vom 4. Juni 2007 weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Kläger hatte einen Blutalkohol von 1,58 Promille, als er auf einer vorfahrtberechtigten Straße fuhr und mit einem aus einer untergeordneten Straße kommenden Wagen zusammenstieß. Er klagte auf Ersatz von Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale. Das Gericht gab ihm recht, obwohl er erheblich alkoholisiert war.
Grundlage des Urteils war das Gutachten eines Sachverständigen. Es besagte, dass auch ein nüchterner Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können – mehr noch, selbst ein so genannter Idealfahrer hätte keine Chance gehabt, den Unfall zu verhindern. Die zur Verfügung stehende Reaktionszeit hätte unter keinen Umständen ausgereicht, um eine Notbremsung erfolgreich durchführen zu können. Auch ein Ausweichen war aufgrund fehlender Reaktionszeit nicht möglich. Da die Alkoholisierung für den Verlauf des Unfalls also unerheblich war, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für den Unfall alleine haften und die entstandenen Kosten im vollen Umfang erstatten muss.
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