Antwort von Johannes Kautenburger, Kraftfahrzeugexperte der Sachverständigenorganisation KÜS: Da hat Ihr Nachbar Recht – und auch wieder nicht. Es spricht natürlich erst einmal nichts dagegen, dass der Caravan vor und nach dem Urlaub zum Be- beziehungsweise Entladen vor dem Haus geparkt wird.
Ohne Zugfahrzeug darf er aber maximal zwei Wochen am Fahrbahnrand geparkt werden. Ansonsten droht ein Bußgeld von 20 Euro. Die Parkfläche darf zudem nicht durch Zusatzschilder für Pkw oder Busse reserviert sein. Ragt der Caravan über die Parkflächenmarkierung hinaus, ist das Abstellen ebenfalls verboten. Die Deichsel sollte immer in Fahrtrichtung zeigen, um andere Verkehrsteilnehmer – vor allem Radfahrer – bei einer Kollision nicht zu gefährden. Selbstverständlich muss der Caravan gegen Wegrollen gesichert sein. Dazu nutzt man die Feststellbremse: Wer noch zusätzlich Keile unter die Räder schiebt, ist auf der sicheren Seite.
Der Caravan muss über eine gültige Zulassung verfügen, ansonsten ist das Abstellen im öffentlichen Raum komplett verboten. Noch strengere Regeln gelten für Hänger mit mehr als zwei Tonnen Gesamtgewicht. Diese dürfen in Wohngebieten zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Wochenenden gar nicht geparkt werden. Ansonsten drohen 30 Euro Bußgeld.
Dauerhaft parkend dürfte man den Caravan nur abstellen, wenn das Zugfahrzeug angekoppelt ist. Denn für Gespanne gibt es keine zeitliche Begrenzung. Diese Option dürfte aber für die meisten Besitzer nicht in Frage kommen. Denn mit dem Gespann zur Arbeit oder zum Einkaufen fahren, ist sicherlich keine Lösung.
Idealerweise stellt man Wohnwagen oder andere Anhänger nur übergangsweise im öffentlichen Verkehrsraum ab. Auch, um Ärger und Diskussionen mit den Anwohnern zu vermeiden. Wer kein eigenes Grundstück hat, um darauf den Caravan bis zum nächsten Einsatz zu parken, sucht am besten eine bezahlte Möglichkeit des Unterstellens, wie sie mittlerweile vielerorts in Gewerbegebieten angeboten werden.