Wenn ein Autofahrer das Verwarnungsgeld für eine Ordnungswidrigkeit akzeptiert, dann ist der Fall damit vom Tisch! Kommt es dann trotzdem zu einem weiteren Verfahren für eine zweite Ordnungswidrigkeit, die er zeitgleich mit der ersten begangen hat, so ist dieses Verfahren einzustellen. Dies teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Berufung auf den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10. November 2006 mit (AZ: 78 OWi 117 Js 1630/06 – 350/06).
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene das Verwarngeld für das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit akzeptiert. Gleichzeitig mit der Geschwindigkeitsüberschreitung hatte er einen so genannten Handyverstoß begangen. Das Bußgeldverfahren hierfür wurde eingestellt. Da die beiden Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit begangen worden seien und der Betroffene das Verwarngeld für die Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen habe, könne der Handyverstoß nicht mehr gesondert zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden.
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