Vor dem OLG ging es in zweiter Instanz unter anderem um die Frage, ob eine Pauschale von 25 Euro angesichts durch E-Mail und anderer elektronischer Möglichkeiten gesunkener Kommunikationskosten noch angemessen sei. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers bestritt dies und verweigerte die volle Zahlung.
Ohne Erfolg. Das Gericht sah keine Veranlassung, die in seinem Bezirk übliche Kostenpauschale zu ändern. Die Kommunikationskosten machten zum einen nur einen Teil der Pauschale aus, die unter andere auch Aufwendungen für Fahrten zu Werkstatt und Anwalt abdeckt. In diesem Zusammenhang weist das Urteil auf die stark gestiegenen Preise für Kraftstoff hin. Zum anderen seien auch die Stromkosten, an denen die digitale Kommunikation teilhat, gravierend gestiegen. (14 U 152/20)