Im ersten Fall war ein Radfahrer gestürzt, als er einer Katze ausweichen musste. Prinzipiell haftet dafür laut Bürgerlichem Gesetzbuch der Halter – allerdings nur, wenn das Tier eindeutig identifiziert werden kann. Im vorliegenden Fall hatten die Richter am Landgericht Osnabrück den Zeugen und dem Opfer des Unfalls Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt. Einwandfrei identifizieren konnte das Tier jedoch keiner der Menschen. Schließlich waren sich die Zeugen nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, so dass der Fall zu den Akten gelegt werden musste (Az.: 2 O 33/04).
Im zweiten Fall ging es um Lackkratzer auf einem Auto. Der Geschädigte hatte die Katze des Nachbarn im Verdacht, konnte aber keinen ausreichenden Beweis liefern. Die von ihm vorgeschlagene Gen-Analyse eines auf seinem Fahrzeug gefundenen Katzenhaares lehnte das Amtsgericht Aachen ab. Auch dieses hätte nur bewiesen, dass die Katze auf dem Wagen gewesen ist. Nicht aber, dass der Kratzer von ihr stammte. (Az.: 5 C 511/06).
Quelle: ARAG