Wer von einer schmalen Fahrbahn mit unbefestigtem Grünstreifen abkommt, handelt nicht grob fahrlässig. Die Versicherung muss für den Schaden auch dann aufkommen, wenn der Fahrer kurz unaufmerksam war. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2007 (Az. 20 U 134/06) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Kläger kam auf einer schmalen Landstraße von der Fahrbahn auf den Grünstreifen ab. Er konnte trotz Gegenlenkens nicht verhindern, dass er gegen einen Baum prallte. Es entstand Totalschaden. Als Unfallursache gab der Fahrer an, er sei kurz unaufmerksam gewesen, da er durch einen Blick auf den Beifahrersitz habe kontrollieren wollen, ob er alles dabei habe. Die Versicherung sah darin ein grob fahrlässiges Verhalten und wollte nicht zahlen. Sie unterstellte ihm, er habe sich sicherlich auch gebückt, um Gegenstände aufzuheben.
Der Kläger bekam in beiden Instanzen Recht. Zwar erkläre der geschilderte Blick auf den Beifahrersitz nicht allein den Unfall. Allerdings ist daraus auch nicht zu schließen, dass der Fahrer sich gebückt habe, was allein grobe Fahrlässigkeit begründen würde. Die Versicherung sei aber verpflichtet, grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen, was sie hier nicht konnte. Zu berücksichtigen sei, dass sich der Unfall auf einer schmalen Landstraße ereignete. Die falsche Lenkbewegung, nachdem er auf den Grünstreifen gefahren war, stelle zwar einen Fahrfehler, aber keinen unentschuldbaren Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar. Der Fahrer habe daher nicht grob fahrlässig gehandelt.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein