Recht: Falschparker auf Radweg

Falschparker auf einem Radweg dürfen abgeschleppt werden. Das gilt auch, wenn das Auto am Ende des Weges steht. Und selbst, wenn hinter ihm ein weiterer Wagen parkt. Das hat nun das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden.

Geklagt hatte der Halter des falsch abgestellten Autos. Dieser hielt das Abschleppen für überzogen, weil es seiner Ansicht nach zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen ist. Radfahrer hätten ohnehin auf die Straße ausweichen müssen, da ein weiteres Auto den Weg blockiert habe, der darüber hinaus unmittelbar danach endete. 

Das Gericht sah das anders. Das Abschleppen des Fahrzeugs ist demnach allein durch die Kennzeichnung des Radwegs durch die Zeichen 237 und 295 gerechtfertigt. Das baldige Ende des Wegs sowie der zweite geparkte Pkw ändern laut dem Gericht nichts an der Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der davon ausgehenden Gefährdung des fließenden Verkehrs. Die Richter wiesen außerdem auf die abschreckende Funktion des Abschleppens. Das vom Kläger angeführte andere geparkte Auto verdeutliche den bereits eingetretenen Nachahmungseffekt. (Az.: 1 K 860/20; Quelle: RA Online).

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