Im vorliegenden Fall berief sich die Betreiberin auf das Berliner Ladenöffnungsgesetz, welches es Tankstellen erlaubt, auch an Sonn- und Feiertagen Reisebedarf zu verkaufen. Da auf dem Parkplatz ihres Bio-Marktes Autos Strom tanken können, öffnete sie unter Berufung auf diese Ausnahmeregelung ihr Geschäft zum Verkauf von Lebensmitteln. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf ordnete jedoch an, ihren Betrieb mit sofortiger Wirkung sonn- und feiertags geschlossen zu halten. Daraufhin stellte die Supermarkt-Betreiberin einen entsprechenden Gegenantrag beim Verwaltungsgericht Berlin, den das Gericht im Eilverfahren zurückwies.
Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass die Antragstellerin den Betrieb einer Tankstelle weder angemeldet habe noch diesen auf ihrer Homepage bewerbe. Außerdem sei das Angebot des Stromtankes auf die eigenen Kunden beschränkt und mit einem Kaufvorgang verknüpft, was wiederum das Leitbild der Tankstelle geradezu umkehre.
Quelle: RA online