Ein Unfallgeschädigter muss nicht selbst auf Ersatzteilsuche gehen, wenn seine Werkstatt unter Lieferschwierigkeiten leidet. Die Zusatzkosten durch den verlängerten Nutzungsausfall muss der Unfallverursacher tragen, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat.
In dem verhandelten Fall hatte sich die Reparatur eines bei einem Unfall beschädigten Wagens verzögert, da der – besonders preiswerten – Werkstatt ein bestimmtes Ersatzteil für den Airbag nicht zur Verfügung stand. Der Unfallgeschädigte nutzte in dieser Zeit einen Ersatzwagen, dessen Kosten die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht übernehmen wollte. Ihrer Ansicht nach hätte der Geschädigte eine andere, fähigere Werkstatt beauftragen müssen.
Die Sache landete vor Gericht. Nachdem das Landgericht zunächst der Versicherung Recht gegeben hatte, urteilte das Oberlandesgericht im Sinne des Unfallgeschädigten. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu fragen. Für ihn habe kein Anlass zur Vermutung bestanden, dass die Lieferschwierigkeiten auf die beauftragte Werkstatt beschränkt sein könnte. Allein der Umstand, dass sich die Werkstatt auf kostengünstige Reparaturen spezialisiert hat, lege eine solche Annahme nicht automatisch nahe. (Az.: 1 U 77/20)