Für die Juristen kommt es darauf an, wie der Mäher genutzt worden ist. Wird eindeutig außerhalb des Straßenverkehrs gearbeitet, also auf einer landwirtschaftlichen Fläche, dann kommt die so genannte Gefährdungshaftung nicht in Betracht. Anders sieht es aus, wenn das Fahrzeug auf einer Straße für den Seitenstreifen benutzt wurde. Dann kann man den Schaden geltend machen.
Einen aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 7. April 2020 (AZ: 1 U 155/18) entschieden, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. In diesem Fall wurde ein Mann durch einen Steinschlag am Auge schwer verletzt und benötigte eine künstliche Linse. Der Stein war von einem Kreiselmäher aufgewirbelt worden, den etwa 50 Meter entfernt ein Traktor auf einer Weide zog. Der Mann wollte nun Schadensersatz von dem Landwirt.
Das Gericht sah ihn aber nicht in der Haftung. Die Maschine wurde nicht „bei einem Betrieb des Fahrzeugs“ genutzt. Der Kreiselmäher und somit auch der Traktor wurden hier ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt und nicht für den Transport oder die Fortbewegung. Der Einsatz fand auch außerhalb des Straßenverkehrs statt. Eine Gefährdungshaftung scheidet somit aus. So bitter sich dies aus Sicht des Geschädigten anhört, aber die Verletzung gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Anders muss die Lage beim Einsatz eines Mähers im Straßenverkehr beurteilt werden, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wird etwa der Seitenstreifen an einer Autobahn bearbeitet und ein vorbeifahrendes Fahrzeug durch Steinschlag beschädigt, besteht durchaus Anspruch auf Schadensersatz. Hier wird das Fahrzeug einfach im Betrieb bewegt. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof am 18. Januar 2005 entschieden, so die DAV-Verkehrsrechtsanwältinnen und Verkehrsrechtsanwälte.