Eine Fahrradfahrerin war von einem rechts abbiegenden Pkw-Fahrer angefahren worden und erlitt dabei eine schwere Kopfverletzung. In einem Schadensersatzprozess wurde zunächst vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth die Frage erörtert, ob der Radfahrerin wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden an den Verletzungsfolgen anzulasten sei. Das Landgericht verneinte diese Auffassung. Das Oberlandesgericht Nürnberg (13 U 1187/20 vom 20.8.2020) bestätigte die Ansicht des Landgerichts und verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 281/13 vom 17.6.2014).
Danach kann Mitverschulden durch das Nichttragen eines Schutzhelms dann vorliegen, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeinen Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist. Die Richter des Oberlandesgerichts sahen aber ein solches Verkehrsbewusstsein in diesem Falle nicht. Schließlich sei die überwiegende Mehrheit der erwachsenen Bevölkerung besonders innerorts ohne Helm auf dem Fahrrad unterwegs. Fahrradfahren sei nach Meinung der Richter keine Tätigkeit, die generell so gefährlich ist, dass nur helmtragende Fahrradfahrer sich verkehrsgerecht verhalten. Eine Ausnahme sehen die Richter jedoch bei Rennradfahrern sowie bei Fahrern von Mountainbikes.