Der Haftpflichtversicherer des Taxis kann den Fahrgast in Regress nehmen. Ob der Taxifahrer den Fahrgast noch zur Vorsicht gemahnt hat oder nicht, ist unerheblich. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2019 (AZ: 15 U 113/19).
In einer Einbahnstraße hielt das Taxi auf der linken Fahrbahnseite. Der Fahrgast öffnete hinten rechts die Tür zum Aussteigen. Dabei kam es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Es entsteht ein Schaden von über 10.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer des Taxiunternehmens wollte den Schaden von dem Fahrgast ersetzt bekommen.
Das Landgericht sprach Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent zu. Den Taxifahrer treffe eine mit Schuld in Höhe von 50 Prozent. Er habe auf der linken Fahrbahn-Seite gehalten und damit eine erhöhte Gefahr für den Unfall geschaffen.
Das Oberlandesgericht in letzter Instanz entschied aber: Der Fahrgast muss zu 100 Prozent haften. Die Pflichtverletzung des Fahrgastes sei schwerwiegend. Er habe beim Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Den Einwand des Landgerichts, der Taxifahrer habe eine erhöhte Gefahr geschaffen, sah das Oberlandesgericht nicht. In einer Einbahnstraße könne man auch am linken Straßenrand halten.
Auch habe es nicht eines Hinweises des Taxifahrers gebraucht, beim Aussteigen vorsichtig zu sein. Hierzu heißt es in dem Urteil lapidar: „Der Beklagte ist ein Erwachsener, der in erster Linie allein für sein Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich ist“. Daher war der Taxifahrer nicht verpflichtet, einen Hinweis auf Vorsicht zu geben.