Die Berücksichtigung gestrichener Punkte spielte etwa eine Rolle, wenn sie zum Tatzeitpunkt noch gültig, bei der Anordnung der Strafe aber bereits verfallen waren. Kein ungewöhnliches Phänomen, können sich Bußgeldverfahren doch über einen längeren Zeitraum hinziehen. Einzelne Behörden und Gerichte werteten zwischenzeitlich verfallene Punkte daher doch gegen den Verkehrssünder.
Das geht nun nicht mehr. Gelöscht ist gelöscht, sagt das Bundesverwaltungsgericht und spricht in diesem Zusammenhang von einem Verwertungsverbot. Maßgeblich sei nicht der Tattag, sondern der der Verwaltungsentscheidung. In dem verhandelten Fall konnten einem Autofahrer daher vier Punkte nicht mehr angerechnet werden, so dass er seine Fahrerlaubnis behalten durfte. (Az.: BVerwG 3 C 14.19)