Hat man gegenüber der Polizei den Konsum der Droge bestätigt, reicht dies als Nachweis aus. Weitere Aufklärungsmaßnahmen sind dann nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2018 (AZ: 4 B 1699/18 HGW), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Mann fiel bei einer Verkehrskontrolle auf. Ein Urintest, dem er sich freiwillig unterzog, reagierte positiv auf Amphetamin. Die Blutuntersuchung im Krankenhaus war allerdings negativ. Gegenüber der Polizei gab der Mann an, zweieinhalb Wochen zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Später bestätigte er nochmals den Konsum zweieinhalb Wochen zuvor. Ihm wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen.
Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Der Mann sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es reiche aus, dass er den Konsum der harten Droge Amphetamin eingeräumt habe. Eine einmalige bewusste Einnahme harter Drogen genüge, um den Führerschein zu entziehen. Das negative Gutachten im Krankenhaus entkräfte weder den Urinschnelltest noch die Angabe des Manns. Ein negatives Ergebnis könne sich auch durch die unterschiedliche Nachweisdauer erklären.
Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte hat der Mann nun nur noch die Möglichkeit, später den Nachweis zu führen, wieder zum Autofahren geeignet zu sein. Dies kann er im so genannten Wiedererteilungsverfahren tun.