Autofahrer müssen im Straßenverkehr stets Rücksicht auf Fahrradfahrer nehmen. Aufgrund der einfachen Betriebsgefahr des Pkw tragen sie nach einem Unfall mit diesem häufig zumindest eine Mitschuld. Verursacht allerdings ein Velofahrer allein einen Verkehrsunfall, etwa weil er das Vorfahrtsrecht eines Pkw-Fahrers missachtet, kommt dieses Prinzip nicht zur Anwendung. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm weist das Deutsche Anwaltsregister hin.
Im vorliegenden Fall hatte eine sich von links nähernde Fahrradfahrerin einer Autofahrerin an einer Kreuzung die Vorfahrt genommen. Am Pkw entstand ein Sachschaden, daher klagte die Eigentümerin auf Schadensersatz. Schon in erster Instanz hatten die Richter am Landgericht Münster der Klägerin recht gegeben und befunden, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw hier hinter dem gravierenden Verschulden der Radfahrerin zurücktrete. Das Oberlandgericht in Hamm bestätigte nun diese Ansicht. (Beschluss vom 02.01.2018, 7 U 44/17)