Im Januar 2018 kaufte die Frau einen Kombi. Gefunden hatte sie ihn auf einer Internetplattform. Mit dem Autohaus nahm sie telefonisch Kontakt auf, dieses schickte ihr dann ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zu Stande komme. Die Frau unterschrieb das Formular, sandte es eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Ihr Ehemann holte das Fahrzeug beim Autohaus ab.
Im November 2018 wollte die Frau den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie meinte, es liege ein so genannter Fernabsatzvertrag vor, da sie das Auto im Internet gekauft habe. Daher würden die gesetzlichen Widerrufsvorschriften gelten, nach denen der Kaufvertrag noch rückgängig zu machen sei. Auch sei die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus digital erfolgt. Das Autohaus selbst meinte, es liege kein Fernabsatzgeschäft vor. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Bewerbung der Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen. Der Kaufvertrag sei aber erst durch die Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Das Autohaus führte weiterhin an, dass man keinen organisierten Onlinehandel mit Fahrzeugen im Internet betreibe.
Die Klage der Frau blieb erfolglos. Bei dem Autokauf habe es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt, auch wenn das Fahrzeug online angeboten werde und man sich mit dem Autohaus per Internet und Telefon abstimme. Dies genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Das setze voraus, dass es auch ein organisiertes System zum Versand der Ware gebe. Dies sei hier aber eben nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf die Abholung der Fahrzeuge bestanden. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob der Kaufvertrag letztlich erst bei Abholung endgültig geschlossen worden sei oder schon vorher.