Eine komplette Sperrung während der Motorradsaison ist ohne zeitliche Einschränkung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2019 (AZ: 8 B 821/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Eine Landstraße im Märkischen Kreis war für Motorradfahrer auf einer 1,8 Kilometer langen Strecke besonders attraktiv. Sie wies Kurven von etwa 180° Radius auf. Motorradfahrer kamen zum Teil aus dem Ausland dorthin. Ungeachtet der bestehenden Verkehrsvorschriften kam es ähnlich wie bei Rennen zu Kurvenfahrten mit hohen Geschwindigkeiten und in extremer Schräglage, so dass die Fahrer mit dem Knie sogar Asphaltkontakt hatten.
Der Märkische Kreis erließ für diese Strecke eine Streckensperrung für Motorradfahrer vom 1. April bis 30. September 2019. Er begründete dies mit der Unfallgefahr sowie dem Schutz der Wohnbevölkerung und von Erholungssuchenden.
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass eine vollständige Streckensperrung unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sei. Zwar sei das Verkehrsrisiko und die Unfallgefahr ein guter Grund. Aber schon der Lärmschutz zu Gunsten der Bevölkerung und Erholungssuchenden könne nicht pauschal behauptet werden. Auch kämen mildere Mittel als eine vollständige Sperrung in Betracht. So könnten etwa Mittelschwellen im gesamten Kurvenbereich die Gefahren verringern. Auch komme eine weitere zeitliche Einschränkung in Betracht. Die Motorradfahrer nutzten diese Strecke vor allen Dingen an den Wochenenden und Feiertagen und ab dem späten Nachmittag. Eine Vollsperrung sei daher nicht unbedingt notwendig.