Recht: Kein Fahrverbot beim Übersehen von Verkehrszeichen wegen eines Augenblicksversagens

Das Übersehen von Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf einem Augenblicksversagen beruhen und damit die regelmäßige Folge eines Fahrverbots ausschließen. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam und weisen auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 2005 (Aktenzeichen: 1 Ss 120/05) hin.

Ein Autofahrer hatte auf einer autobahnmäßig ausgebauten Landstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h nicht beachtet. Weil er bereits ein Jahr zuvor wegen eines ähnlichen Geschwindigkeitsverstoßes verurteilt worden war, hatte das Amtsgericht einen beharrlichen Pflichtenverstoß angenommen und ihn mit einem Fahrverbot belegt.

Bei der Überprüfung stellte es sich heraus, dass es sich bei der Messstelle außerorts um eine dreispurig ausgebaute Fahrbahn mit Mittelleitplanke handelt. Mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h auf einem so gut ausgebauten Straßenabschnitt brauchte ein auswärtiger Autofahrer nicht ohne weiteres zu rechnen, wenn Einschränkungsgründe wie etwa Baustellen, Belagsmängel oder Ähnliches nicht vorhanden seien, meinten die Karlsruher Richter. Deshalb hoben sie das gegen den betroffenen Autofahrer verhängte Fahrverbot auf.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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