Auch bei einem kombinierten Rad- und Fußweg muss man sich vergewissern, dass man niemanden gefährdet, so das Oberlandesgericht Celle am 20. November 2018 (AZ: 14 U 102/18). Nach Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) gilt diese Entscheidung als Richtschnur für Kollisionen zwischen Fußgängern und Radfahrern auf Radwegen.
Der Mann ging von seinem Grundstück, das von einer hohen Hecke umfasst war, auf einen kombinierten Geh- und Radweg. Dabei stieß er mit einem Rennradfahrer zusammen. Dieser war zuvor vor einer entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen. Bei dem Zusammenstoß verletzten sich sowohl Fußgänger als auch Radfahrer. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs stritten sie vor Gericht. Der Fußgänger verlangte vom Radfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er war der Meinung, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zur Hecke auf dem Geh- und Radweg gefahren. Daher habe er sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Kläger sei es nicht gelungen, dem Radfahrer die Schuld an dem Unfall nachzuweisen, so das Gericht. Dies betreffe sowohl die Behauptung, dieser sei schneller als 20 km/h gefahren, als auch den angeblich zu geringen Abstand zur Hecke. Vielmehr sei der Kläger nach eigenen Angaben ohne zuvor geschaut zu haben, auf den Geh-/Radweg getreten. Er sei damit dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.
Recht: Radwege überqueren
Wer auf einen Radweg tritt, muss vorsichtig sein. Fußgänger haben beim Überschreiten eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überqueren einer Fahrbahn. Sonst haften sie bei einem Unfall allein.
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