Der Autofahrer war angeblich in einer Tempo-30-Zone zu schnell gefahren. Eine Geschwindigkeitsmessung hatte die Polizei allerdings nicht durchgeführt, ihr Vorwurf basierte auf einer Schätzung. Darüber hinaus hatte der Mann zunächst zugegeben: „Es stimmt, ich war zu schnell.“ Gegen den folgenden Bußgeldbescheid wehrte er sich.
Das Gericht hob den Bußgeldbescheid auf. Eine Geschwindigkeitsschätzung der Polizei reiche nicht aus. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse zumindest ein besonders Fahrverhalten oder ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer feststellbar sein. Daraus lasse sich dann gegebenenfalls schließen, dass der Fahrer zu schnell gewesen sei. Da dies hier nicht der Fall sei, könne man dem Mann keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorwerfen. An diesen strengen Anforderungen ändere auch das Geständnis vor Ort nichts, das er außerdem auch widerrufen habe. Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte sollte man zum eigenen Verhalten vor Ort gar nichts sagen.